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Satzung
§ 1
Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen: Gewerbeverein Hilzingen
- Der Verein hat seinen Sitz in Hilzingen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung lautet der Name: Gewerbeverein Hilzingen e.V. (Eintrag erfolgte unter Nr. VR 763 per 05.04.2000)
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben
- Der Verein ist eine Vereinigung von selbstständigen Unternehmern und Firmen aus Handwerk, Handel und Gewerbe, einschließlich Landschaft und Obstbau.
- Der Verein hat zum Zweck, die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung der selbstständigen Unternehmern zum Wohle der Gesamtheit zu wahren, zu schützen und zu stärken.
- Aufgabe des Vereins ist die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder in wirtschafts-, sozial- und steuerpolitischer Hinsicht auf kommunaler Ebene. Er hat das Ansehen wirtschaftlicher Tätigkeit zu fördern und das Verständnis für die Bedeutung wettbewerbsfähiger Unternehmen für das Wohl der Gemeinde zu wecken. Weiterhin ist es Aufgabe der Vereins, den Kontakt zwischen den Mitgliedern zu erhalten und zu pflegen.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können werden:
- selbstständige Unternehmer sowie Firmen aus Handwerk, Handel und Gewerbe, einschließlich der Landwirtschaft und des Obstbaus, deren Wohnsitz oder Niederlassung sich in Hilzingen befindet, sowie den Verein fördernde wirtschaftlich Selbstständige.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist, nach mindestens 6-monatiger Kündigungsfrist zum Jahresende oder durch Ausschluss durch den Vorstand aus wichtigen oder vereinsschädigenden Gründen.
- Gegen die Versagung der Aufnahme und den Ausschließungsbeschluss ist binnen eines Monats nach Erhalt des Beschlusses die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die dann endgültig entscheidet.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist berechtigt, in gleicher Weise an den Einrichtungen und den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmung des Vereins in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Verein.
- Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und dem Vereinszweck schadet.
- Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Fälligkeit und Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 5
Vereinsorgane
Vereinsorgane sind
- der Vorstand
- der Vereinsausschuss
- die Mitgliederversammlung
§ 6
Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt: der 2. Vorsitzende ist nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt.
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse, der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses. Er entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind.
Insbesondere gehören zu seinen Aufgaben:
a) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung
b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses
c) die Erstellung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes
d) die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
- Der Vorsitzende hat den Vorsitz bei den Sitzungen des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlungen. Die Einberufungsfrist einer Vorstandssitzung von einer Woche soll eingehalten werden.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
§ 7
Der Vereinsausschuss
- Der Vereinsausschuss besteht aus dem Vorstand und den Beiräten. Die Gesamtzahl der Beiräte soll mindestens drei, jedoch höchstens sieben sein.
- Die Beiräte werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Jedes Mitglied des Vereinsausschusses hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Einberufungsfrist einer Sitzung des Vereinsausschusses von einer Woche soll eingehalten werden.
- Aufgaben des Vereinsausschusses sind:
a) den Vorstand in den Angelegenheiten des Vereins, insbesondere bei öffentlichen Aktivitäten und der Vorbereitung von Veranstaltungen zu beraten und zu unterstützen.
b) mit dem Vorstand die Mitgliederversammlung vorzubereiten.
c) wenn wichtige Gründe vorliegen, ein Vorstandsmitglied bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung seines Amtes vorläufig zu entheben. Der Beschluss bedarf der 3/4 Mehrheit des Vereinsausschusses.
§ 8
Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Der Vorsitzende beruft nach Anhören des Vorstandes die Mitgliederversammlung über das Amtliche Mitteilungsblatt der Gemeinde Hilzingen mit einer Frist von 14 Tagen, unter Mitteilung der Tagesordnung, alljährlich ein. Sie hat bis zum 30. Juni eines jeden Jahres stattzufinden.
- Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 5 Tage vorher beim Vorsitzenden eingegangen sein.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
- Der Mitgliederversammlung ist die ausschließliche Beschlussfassung vorbehalten über:
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Wahl der Beiräte
c) die Genehmigung der Jahresrechnung
d) die Entlastung des Vorstandes
e) die Festsetzung der Jahresbeiträge
f) eine Satzungsänderung und Änderung des Vereinszweckes mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
g) die Wahl von zwei Kassenprüfern auf zwei Jahre
h) die Vereinsauflösung
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn es der Vereinsausschuss mit Mehrheit beschließt oder 1/3 der Mitglieder dies verlangt.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren und vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 9
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen und kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Den Antrag können nur Mitglieder stellen.
- Zur Weiterleitung des Antrages an die Mitgliederversammlung ist ein Beschluss des Vereinsausschusses erforderlich. In diesem Falle ist eine Mitgliederversammlung nur zur Beschlussfassung über die Auflösung einzuberufen. Der Auflösungsbeschluss bedarf 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Das Vereinsvermögen ist im Fall der Vereinsauflösung der Gemeindeverwaltung zu übergeben, mit der Auflage, dieses einem wohltätigen Zweck zuzuführen.